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Arbeitszeitliche Anerkennung des Berufsschulbesuches
Azubis unter 18 Jahren sowie Azubis über
18 Jahren, die noch berufsschulpflichtig sind, müssen
für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden.
Auszubildende unter 18 Jahren
An einem Tag mit mehr als fünf Berufsschulstunden
von mind. 45 Minuten je Unterrichtsstunde darf eine Auszubildende
unter 18 Jahren einmal in der Woche nach dem Unterricht nicht
mehr beschäftigt werden.
Die Zeit der Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
umfasst den Zeitraum für den Unterricht einschließlich
Pausen und für die Wegstrecke zwischen der Ausbildungsstätte
und der Unterrichtsstätte und wird auf die Wochenarbeitszeit
angerechnet.
Der zweite Berufsschultag wird mit
den tatsächlichen Unterrichtsstunden + Pausen + Wegzeiten
auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.
Eine anschließende Beschäftigung
am 2. Berufsschultag
ist zulässig.
Der bei uns eingetragene Berufsausbildungsvertrag
basiert auf dem Tarifvertrag für ArzthelferInnen in der
jeweils gültigen Fassung.
z. Zt. 38,5 Stundenwoche, 5 Tagewoche à 7,7 Std./Tag.
Berechnungsbeispiel:
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1. Berufsschultag |
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= |
7,7 |
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Stunden |
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2. Berufsschultag |
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= |
3,5 |
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Stunden |
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Gesamt |
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= |
11,2 |
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Stunden |
(Stunden = Unterricht
+ Pausen+ Wegstrecke zw. Unterrichtsstätte u. Arbeitsstätte)
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Wochenarbeitszeit: |
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38,5 |
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Stunden ( lt. Manteltarif ) |
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abzgl. |
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11,2 |
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Stunden Berufsschulunterricht |
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verbleiben |
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27,3 |
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Stunden Arbeitszeit, die auf die |
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restlichen Wochentage verteilt werden. |
Auszubildende über 18
Jahre:
Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind,
dürfen auch an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden
nachmittags noch beschäftigt werden.
Berufsschultage werden
mit der tatsächlichen Unterrichtszeit
= Stunden = Unterricht + Pausen+
Wegstrecke zw. Unterrichtsstätte u. Arbeitsstätte
von der Wochenarbeitszeit in Abzug gebracht.
Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt
38,5 Stunden.
Die restlichen Arbeitsstunden werden auf die verbleibenden
Wochentage, siehe Berechnung wie oben verteilt.
Informationen aus der Broschüre "
Ausbildung & Beruf"- Bundesministerium f. Bildung
u. Forschung, 29. Auflage
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