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Bezirksärztekammer Trier
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Beitragsveranlagung
 

Die Bezirksärztekammer erhebt wie alle Ärztekammern im Bundesgebiet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Mitgliedern. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist die von der Vertreterversammlung am 23. Mai 1990 beschlossene Beitragsordnung in der Fassung der 12. Änderung vom 24. November 2010, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz genehmigt wurde. Die aktuelle Beitragsordnung fnden Sie in dem grauen Kasten rechts zum download.

Die Beitragsveranlagung erfolgt im gesamten Gebiet zu einem festen Stichtag. Dies ist der 1. Februar eines jeden Jahres. Alle Ärztinnen und Ärzte, die zu diesem Termin ärztlich tätig bzw. freiwilliges Mitglied der Bezirksärztekammer sind, werden zur Beitragszahlung veranlagt.

Die Beitragsveranlagung geschieht durch eine Selbsteinstufung der Mitglieder. Hierzu wird jedem Mitglied (niedergelassene und angestellte Ärztinnen und Ärzte) eine Einstufungserklärung in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte übersandt, ein Exemplar ausgefüllt und unterschrieben binnen 1 Monat zurückzusenden.

Die Höhe des Kammerbeitrages richtet sich nach den Einkünften im Sinne des Einkommenssteuerrechts, also nach den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (abzüglich Werbungskosten).

Ruhegeld, Renten- und Kindergeld gelten nicht als Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit. Gleiches gilt für Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Der Kinderfreibetrag kann von den beitragspflichtigen Einnahmen in Abzug gebracht werden, soweit er im Steuerbescheid des der Beitragsveranlagung zugrunde liegenden Kalenderjahres bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aufgeführt ist. Ein bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigter Kinderfreibetrag kann nicht in Abzug gebracht werden.

Sofern Ärztinnen und Ärzte im vorletzten Jahr noch nicht oder in anderer Funktion tätig waren, sind ihre Einnahmen aus dem vergangenen Jahr zugrunde zu legen. Sofern eine Tätigkeit erst im Laufe des aktuellen Beitragsjahres aufgenommen wurde, sind die zu erwartenden Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit für das laufende Jahr zugrunde zu legen.

Zusammen mit der Rücksendung der Einstufungserklärung sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann erbracht werden durch die Vorlage eines Auszuges aus der Gewinnermittlung nach dem Einkommenssteuerrecht, einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder durch einen Auszug aus dem Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr, das der Einstufung zugrunde liegt.

Die Selbsteinstufungserklärung ist bis zum 30.04. eines jeden Jahres ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Wird keine Erklärung abgegeben, ist die Kammer nach § 4 Abs. 5 der Beitragsordnung berechtigt, das Mitglied zum Höchstbeitrag zu veranlagen. . Gleiches gilt, wenn kein Nachweis der Brutto-Einnahmen vorgelegt wird.

In besonderen Fällen, insbesondere wirtschaftlichen Notlagen, kann auf Antrag der Beitrag durch den Beitragsausschuss der Bezirksärztekammer Trier ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist bis zum 1. April des jeweiligen Beitragsjahres mit Begründung sowie von Beweismitteln bei der Bezirksärztekammer zu stellen.

Für freiwillige Mitglieder beträgt der Beitrag 50,00 Euro.


 
   
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