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Anlagen zur der Fortbildungs- satzung
Ergänzende Empfehlungen zur Fortbildungssatzung

Bezirksärztekammer Trier
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Fortbildungssatzung
 
  beschlossen durch die 11. Vertreterversammlung der Landesärztekammer in ihrer 11. Sitzung am 08.11.2006 in Kraft seit dem 01.03.07 zuletzt genehmigt durch Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2006, Az. 624-1-01 723-7.1.1
  § 1  Ziel der Fortbildung
    Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.
  § 2  Inhalt der Fortbildung
    Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinischpraktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.
  § 3  Fortbildungsmethoden
  1. Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei. Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens auszurichten.

  2. Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der Fortbildungspflicht durch die Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche eine Ärztekammer in Deutschland anerkennt.

  3. Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:

    1. Mediengestütztes Eigenstudium (z.B. Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung);

    2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z.B. Kongresse, Seminare, Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);

    3. Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);

    4. Curriculär vermittelte Inhalte, z.B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.

  § 4  Organisation des Fortbildungsnachweises
  1. Die Ärztekammern in Rheinland-Pfalz fördern die Fortbildung der Kammermitglieder durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen der Akademie für Ärztliche Fortbildung sowie die Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht.

  2. Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insbesondere das Fortbildungszertifikat der Kammern (§ 5), welches auf der Grundlage der nachstehenden Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird.
  § 5  Fortbildungszertifikate der Ärztekammer
    Ein Fortbildungszertifikat wird durch die zuständige Bezirksärztekammer erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen. Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats sollen die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden; ferner soll die vorherige Anerkennung der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 erfolgen. § 12 bleibt unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.
  § 6  Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.

  2. Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

    Kategorie A:
    Vortrag und Diskussion
    1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag

    Kategorie B:
    Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag

    Kategorie C:
    Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z.B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
    1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden
    2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag

    Kategorie D:
    Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.
    1 Punkt pro Übungseinheit

    Kategorie E:
    Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel Innerhalb der Kategorie E werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt

    Kategorie F:
    Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
    1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
    2. Referenten / Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag / Poster / Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer

    Kategorie G:
    Hospitationen
    1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag

    Kategorie H:
    Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculären Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengängen 1 Punkt pro Fortbildungseinheit

    Lernerfolgskontrolle:
    1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C
  § 7  Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer in Deutschland anerkannt worden sind. Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 soll der Arzt oder die Ärztin bei Stellung des Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.

  2. Fortbildungsmaßnahmen, die nicht nach Abs. 1 anerkannt worden sind, werden nach Maßgabe der §§ 8 und 9 anerkannt.
  § 8  Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte

    1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungssatzung entsprechen;

    2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in: "Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung") berücksichtigen;

    3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.

  2. Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten müssen der anerkennenden Ärztekammer ökonomische Verbindungen offen legen.

  3. Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin als wissenschaftlich Verantwortliche/r bestellt sein.

  § 9  Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksärztekammer. Im Antrag ist der Verantwortliche nach § 8 Abs. 2 zu benennen. Überregionale Fortbildungsveranstaltungen werden von der Landesärztekammer beurteilt und anerkannt. Die Landesärztekammer ist berechtigt diese Aufgabe, durch die Akademie für ärztliche Fortbildung wahrnehmen zu lassen.

  2. Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Landesärztekammer RheinlandPfalz Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen unter anderem einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer im Hinblick auf folgende Einzelheiten:
    1. Antragsfristen;
    2. Inhalt der Anträge;
    3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
    4. Teilnehmerlisten;
    5. Teilnehmerbescheinigungen;
    6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten

  3. Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der Bundesärztekammer nach § 8 Abs. 1 beachtet werden.

  4. Der Veranstalter kann durch die anerkennende Ärztekammer beauftragt werden, für die teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der für sie jeweils zuständigen Ärztekammer zuzuleiten.

  § 10  Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
  1. Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Landesärztekammer die Zusage erteilt werden, dass die von ihm durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Ordnung zugrunde legt. Mit dem Veranstalter ist eine vertragliche Regelung zu schließen.

  2. Die Landesärztekammer ist berechtigt diese Aufgabe, durch die Akademie für ärztliche Fortbildung wahrnehmen zu lassen.
  § 11  Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
    Die Ärztekammern in Rheinland-Pfalz erkennen von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.
  § 12  Fortbildung im Ausland
  1. Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungssatzung ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.

  2. Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.
  § 13  Sonstige Regelungen
  1. In Fragen der Fortbildung wird die Landesärztekammer durch den Akkreditierungsaus-schuss beraten.

  2. Der Vorstand der Landesärztekammer erlässt ergänzende Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung in Rheinland-Pfalz.
  § 14  Inkrafttreten (In Kraft seit dem 01.03.07 )
    Diese Fortbildungssatzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Vertreterversammlung am 20.11.04 beschlossene und am 02.01.05 in Kraft getretenen Fortbildungsordnung außer Kraft.


 
   
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