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Die
Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Trier
1. Zusammensetzung und Wahl
Die Vertreterversammlung als weiteres Organ neben dem Vorstand
der Bezirksärztekammer Trier setzt sich zusammen aus
den von den Mitgliedern der Bezirksärztekammer Trier
gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Für die
Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung im Verhinderungsfalle
entsprechende Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt.
Der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Trier
gehören 30 Vertreterinnen/ Vertreter und eine gleiche
Zahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern an. Die Namen
der Vertreterinnen/Vertreter sowie der Stellvertreterinnen/Stellvertreter
entnehmen Sie bitte der beigefügten
Aufstellung.
2. Zuständigkeit
Die Vertreterversammlung ist für alle Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie beschließt
insbesondere über
- die Satzungen sowie die Geschäftsordnung der Organe,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- den Haushaltsplan,
- die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer Trier im Falle ihrer Auflösung,
- die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
- die Erhebung und Höhe von Beiträgen,
- die Entschädigung der für die Bezirksärztekammer
Trier ehrenamtlich tätigen Mitglieder,
- die Verträge, die von der Bezirksärztekammer Trier gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3
der Hauptsatzung abgeschlossen werden,
3. Einberufung
Die Vertreterversammlung ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden
der Bezirksärztekammer Trier nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus hat
die/der Vorsitzende sie einzuberufen, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Vertreterinnen/Vertreter
dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung
der Vertreterinnen/Vertreter ist unter Beifügung der
Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung durch
die Post abzusenden. In dringenden Fällen kann die Einberufung
in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden, erfolgen.
Die Tagesordnung einer dringend einberufenen Sitzung bedarf
der Genehmigung der Versammlung. Die Gründe für
eine nicht fristgerechte Einladung sind aktenkundig zu machen.
Ist eine Vertreterin/Vertreter verhindert, an der Vertreterversammlung
teilzunehmen, so soll sie/er die Einladung unverzüglich
unter Beifügung der Informations- und Arbeitsunterlagen
an ihre erste Stellvertreterin/ihren ersten Stellvertreter/seine
erste Stellvertreterin/seinen ersten Stellvertreter weiterleiten
und den Vorsitzenden hiervon benachrichtigen. Ist auch die/der
erste Stellvertreterin/Stellvertreter verhindert, so soll
sie/er zu ihrer/seiner Vertretung der/dem zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter
die Einladung mit den vorhandenen Informations- und Arbeitsunterlagen
zuleiten und die/den Vorsitzende/n hiervon unterrichten.
Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung wird das Landesamt
für Soziales, Jugend und Versorgung, Koblenz, als zuständige
Aufsichtsbehörde eingeladen.
4. Beschlussfähigkeit
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vertreterinnen/Vertreter (Stellvertreterinnen/Stellvertreter)
anwesend ist. Über einen Gegenstand der Tagesordnung,
über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung
nicht getroffen werden konnte, kann in der folgenden Sitzung
der Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter (Stellvertreterinnen/Stellvertreter)
Beschluss gefasst werden, wenn in der Einladung auf diese
Möglichkeit der Beschlussfassung hingewiesen wurde. Dies
gilt jedoch nicht für Entscheidungen, für die nach
der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Trier eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich ist (Beschlüsse über Satzungen, Satzungsänderungen
sowie Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens
der Bezirksärztekammer bei ihrer Auflösung).
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden bekannt
gemacht.
5. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für sämtliche
Mitglieder der Bezirksärztekammer Trier öffentlich.
Gegenstände, die sich für eine öffentliche
Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses
der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter (Stellvertreterinnen/Stellvertreter)
in geheimer Sitzung verhandelt werden.
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